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   OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15   

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OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15 (https://dejure.org/2020,28412)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.09.2020 - 21 W 121/15 (https://dejure.org/2020,28412)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 (https://dejure.org/2020,28412)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Barabfindung nach Squeeze-out: Unternehmensbewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bemessung der Abfindung nach Squeeze out unter Berücksichtigung einer wachstumsbedingten Thesaurierung in der ewigen Rente im Rahmen der Ertragswertermittlung ("Dyckerhoff AG")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgeschlossene Minderheitsaktionäre und die angemessene Barabfindung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG abgeschlossen: Barabfindung auf EUR 52,08 erhöht (+ 10,41 %)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Frankfurt am Main: Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen - Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise nicht sachgerecht

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: Sachverständigengutachten eingeholt

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: OLG will ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

Sonstiges

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: Verhandlung am 27. März 2020

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 2463
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (48)

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Gegen die Berücksichtigung konjunktureller Zyklen bei der Ableitung des zu kapitalisierenden Ergebnisses für die ewige Rente, wie dies anhand einer Durchschnittsbildung aus Vergangenheits- und prognostizierten Werten erfolgen kann, bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 59 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 - 5 W 51/09 , juris Rn. 34 ; OLG München, Beschluss vom 31. März 2008 - 31 Wx 88/06, juris Rn. 23).

    Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 68 ; Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 , juris Rn. 48 ) und entspricht dem üblichen Vorgehen in der Praxis (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017 - 26 W 10/15, juris; Rn. 45; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17, juris Rn. 68 ff.; WP Handb 2008, Teil A S. 106).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 69 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 158).

    Der Wert hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 28.11.2019 - 21 W 20/16, nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf AG 2018, 679; kritisch demgegenüber vormals OLG München AG 2018, 753).

    Gegen die Höhe des Wachstumsabschlags werden von den Antragstellern im Wesentlichen nur die regelmäßigen Einwände, dass dieser unter der Inflationsrate liege, geltend gemacht, ohne dass diese durchgreifend wären (vgl. Senat, Beschluss vom 30 August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 109 ff; Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 83 ).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der gemeinsame Vertreter in Spruchverfahren bereits nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110).

    Wenn die Abfindung nicht nach dem Börsenkurs der gehaltenen Aktie als Untergrenze der Abfindung bestimmt wird, ist in der Regel der anteilige Unternehmenswert zugrunde zu legen, wobei der Wert des Unternehmens im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, Juris Rn 21; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Juris Rn 33; BGHZ 147, 108, 116).

    Tragfähigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige (vgl. Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357), aber sowohl aus verfassungsrechtlicher (vgl. BVerfG NJW 2007, 3266, zit. nach Juris Rn 23) als auch aus einfachrechtlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, zit nach Juris 42; BGHZ 147, 108, zit. nach Juris Rn 20 am Ende) Sicht nicht notwendiger Weise bestmögliche Grundlage handelt.

    Dies bedeutet, dass die zur Anwendung gebrachte Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 42 mwN).

    Die Auswahl der geeigneten, mit den Gesetzen zu vereinbarende Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 34, 37).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Der Grund für die Erhöhung eines Basiszinses um einen Risikozuschlag ist darin zu sehen, dass bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentliche Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 159 f.).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 69 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 158).

    Ersatzweise können die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder ausnahmsweise auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30.08.2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 72 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.010 - 20 W 9/08 -, juris Rn. 163).

    Danach hängt der Abschlag vom Kapitalisierungszins davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 189).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    aa) Dabei handelt es sich bei der Ertragswertmethode um eine geeignete, verfassungsrechtlich unbedenkliche Methode der Unternehmensbewertung, die trotz bestehender Unzulänglichkeiten zu Recht allgemein anerkannt ist und in der Rechtsprechung regelmäßig zur Überprüfung der Angemessenheit einer Abfindung herangezogen wird (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 , juris Rn. 23 ; vgl. auch BVerfGE 100, 57; BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf vom 15. August 2016 - 26 W 17/13, juris Rn. 32).

    Für die Frage der Verwendung des eigenen Betafaktors sind vornehmlich das tatsächliche Handelsvolumen, die Anzahl der Handelstage, der Free Float sowie die Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) als Indikatoren heranzuziehen, ohne dass es hierfür ein eindeutiges abschließendes "Messkonzept" gäbe (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 , juris Rn. 69 ; Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 54 ; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138).

    Unabhängig davon, dass es keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen Indikatoren gibt, bestehen bei einer deutlich über 2 % liegenden Geld-Brief-Spanne erhebliche Bedenken an der Verwendung des eigenen Beta-Faktors (vgl. hierzu Senat, 21 W 70/15 , aaO, Bid-Ask-Spread 2, 37 %; Senat 21 W 26/13 , aaO, Bid-Ask-Spread 1, 88 %; LG Stuttgart, NZG 2013, 342, Bid-Ask-Spread 1, 7 %), so dass vorliegend den Ausführungen der sachverständigen Prüferin folgend eine Heranziehung des eigenen Betas der X AG ausscheidet.

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Ersatzweise können die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder ausnahmsweise auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30.08.2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 72 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.010 - 20 W 9/08 -, juris Rn. 163).

    Der Ansatz des Wachstumsabschlags unterliegt daher ebenfalls nur einer relativ geringen Kontrolldichte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 104 ; Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 104 ; Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 , juris Rn. 109 ).

    Gegen die Höhe des Wachstumsabschlags werden von den Antragstellern im Wesentlichen nur die regelmäßigen Einwände, dass dieser unter der Inflationsrate liege, geltend gemacht, ohne dass diese durchgreifend wären (vgl. Senat, Beschluss vom 30 August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 109 ff; Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 83 ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG,11. Aufl., § 327b Rn 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Darauf aber hat der Minderheitsaktionär weder verfassungsrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG noch einfachrechtlich angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit einen Anspruch (BVerfGE 100, 289, juris Rn. 58, 59; BGHZ 186, 229, juris Rn. 31; OLG München, aaO m.w.N.).

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Der Wert hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 28.11.2019 - 21 W 20/16, nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf AG 2018, 679; kritisch demgegenüber vormals OLG München AG 2018, 753).

    Es besteht aber im Rahmen der eigenen Schätzung des Senats keine Veranlassung, einen vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Marktrisikoprämie durch einen anderen, ebenfalls nur vertretbaren Ansatz der Bundesnetzagentur zu ersetzen, zumal die Ermittlung der Marktrisikoprämie in den Bereich des tatrichterlichen Schätzermessens fällt (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. August 2019, juris Rn. 63; Beschluss vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 112).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Dabei ist grundsätzlich der Ansatz einer wachstumsbedingten Thesaurierung nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12 , juris Rn 91, 92; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn 181).

    Dieser vereinfachende Ansatz, der durchaus bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung in anderen Konstellationen gefunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12 , juris Rn 91, 92; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn 181) und auch nach Angaben des Sachverständigen als sinnvolle Näherung in einer Situation dienen kann, bei der aufgrund der Struktur des Aktivvermögens von einem Wachstum aller Aktivposten mit der Wachstumsrate in der ewigen Rente ausgegangen werden kann, ist vorliegend auf der Grundlage der übrigen Planannahmen des Übertragungsgutachtens hingegen nicht sachgerecht.

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Soweit sich der Antragsteller zu 16) auf eine der beiden Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2019 ( EnVR 41/18, EnVR 52/18, jeweils juris) stützt, in denen der Bundesgerichtshof eine Marktrisikoprämie in Höhe von 4, 55 % für den Regulierungsbereich gebilligt hat, ist das Argument bereits deshalb nicht überzeugend, weil - wie auch die Antragsteller konstatieren müssen - die Schätzung der Marktrisikoprämie im Regulierungsbereich nicht zwingend identisch zu sein braucht mit der Schätzung der Marktrisikoprämie im hier allein relevanten Feld der verobjektivierten Unternehmensbewertung.

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen den Empfehlungen des FAUB auch "keine klare Absage" erteilt, sondern nur ausgeführt, dass es sich bei diesen Empfehlungen um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die lediglich derjenigen von der Bundesnetzagentur nicht klar überlegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2019 - EnVR 41/18, juris Rn. 55).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15
    Für die Frage der Verwendung des eigenen Betafaktors sind vornehmlich das tatsächliche Handelsvolumen, die Anzahl der Handelstage, der Free Float sowie die Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) als Indikatoren heranzuziehen, ohne dass es hierfür ein eindeutiges abschließendes "Messkonzept" gäbe (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15 , juris Rn. 69 ; Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 54 ; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138).

    Unabhängig davon, dass es keine festen Werte hinsichtlich der einzelnen Indikatoren gibt, bestehen bei einer deutlich über 2 % liegenden Geld-Brief-Spanne erhebliche Bedenken an der Verwendung des eigenen Beta-Faktors (vgl. hierzu Senat, 21 W 70/15 , aaO, Bid-Ask-Spread 2, 37 %; Senat 21 W 26/13 , aaO, Bid-Ask-Spread 1, 88 %; LG Stuttgart, NZG 2013, 342, Bid-Ask-Spread 1, 7 %), so dass vorliegend den Ausführungen der sachverständigen Prüferin folgend eine Heranziehung des eigenen Betas der X AG ausscheidet.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 26 W 10/15

    Berechnung der Barabfindung im Spruchverfahren; Höhe der zu berücksichtigenden

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07

    Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • LG Hamburg, 29.06.2015 - 412 HKO 178/12

    Angemessenheit einer Aktionärsabfindung: Orientierung der Abfindungshöhe am

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 12 W 136/04

    Unternehmenszusammenschluss: Bewertung von Vorzugsaktien bei der Bemessung des

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 21 W 20/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG ohne

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

    Damit das Bewertungsmodell auch in der ewigen Rente konsistent ist, muss der aus dem Wachstum generierte jährliche Kapitalbedarf in einem konstant bleibenden Verhältnis durch die Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital einerseits sowie durch die Thesaurierung seitens der Anteilseigener andererseits finanziert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 88 f.).

    Mithin wäre gerade in dem von der Antragsgegnerin nicht angenommenen Fall insoweit keine Wachstumsthesaurierung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 juris Rn. 91).

    fff) Entgegen der Auffassung der Antragsteller unterliegt auch die Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen im Rahmen der Ertragswertberechnung keinen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 juris).

    Dem liegt das sogenannte Tax-CAPM zugrunde, das trotz Kritik im Einzelnen an seinen zum Teil restriktiven Voraussetzungen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf WM 2009, 2020, 2226; LG Frankfurt AG 2020, 143, 148) und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Kapitalisierungszinses herangezogen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15).

    Die Anlehnung bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie an die Empfehlungen des FAUB hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15, juris Rn. 71 ff.; Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 123 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679, kritisch demgegenüber damals noch OLG München AG 2018, 753).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Bereits in der Entscheidung des Senats vom 08.09.2020 ( 21 W 121/15 ) war allerdings zu konstatieren, dass der von dem Senat nach langen und kostenintensiven Ermittlungen geschätzte Ertragswert fast identisch mit dem - der Schätzung der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten - Vorerwerbspreis war (Senat, aaO, juris Rn. 37).

    Der Ansatz einer wachstumsbedingten Thesaurierung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15 , juris Rn. 91 und Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12 , juris Rn. 91, 92; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 181).

    Dieser kann im Rahmen eines vereinfachenden Ansatzes jedenfalls dann durch Multiplikation der Wachstumsrate mit dem bilanziellen Eigenkapital als sinnvolle Näherung ermittelt werden, wenn aufgrund der Struktur des Aktivvermögens von einem Wachstum aller Aktivposten mit der Wachstumsrate in der ewigen Rente ausgegangen werden kann (Senat, Beschluss vom 08 09.2020 - 21 W 121/15 juris Rn. 91 ).

    Der Wert hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden und wird von dem Senat in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. Senat, Beschluss vom 03.11.2020 - 21 W 76/19 juris Rn. 56 , Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15 , juris Rn. 125 ff mwN; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 71 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679; kritisch demgegenüber vormals OLG München AG 2018, 753).

    Bei einer deutlich über 2 % liegenden Geld-Brief-Spanne bestehen regelmäßig erhebliche Bedenken an der Verwendung des eigenen Beta-Faktors (vgl. hierzu Senat, 21 W 121/15 , aaO, Bid Ask-Spread Vorzugsaktie 2, 7 %, juris Rn. 140, 141 mwN; 21 W 70/15 , aaO, Bid-Ask-Spread 2, 37 %; Senat 21 W 26/13 , aaO, Bid-Ask-Spread 1, 88 %; LG Stuttgart, NZG 2013, 342, Bid-Ask-Spread 1, 7 %),.

  • KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17

    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

    Die Berücksichtigung erscheint geeignet, die effektive Steuerbelastung der Anteilseigner realistischer abzubilden (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 115, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 75, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 73, juris).

    Dies wiederum hat zur Folge, dass diese grundsätzlich den gleichen steuerlichen Belastungen unterliegen, wie thesaurierungsbedingte operative Unternehmenswertsteigerungen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 105, juris).

    Vor diesem Hintergrund wird zunehmend vertreten, dass auch hinsichtlich dieser inflationsbedingten Wertsteigerungen eine effektive Veräußerungsgewinnbesteuerung berücksichtigt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19; Ruthardt/Popp, AG 2019, 196 (200); Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349 (356); Popp, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., 1438 f. m.w.N., zurückhaltender Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Auflage 2019, FN 1 zu Rn 17.41: "Daneben kann ... noch der Ansatz der steuerlichen Belastungen aus rein inflationsbedingten Unternehmenswertsteigerungen in Betracht kommen").

    Aus Gründen der Steueräquivalenz müsste daher die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen auch im "Zähler" der Ertragswertformel berücksichtigt werden, da sie in der Marktrisikoprämie im "Nenner" der Formel mithin schon "eingepreist" sei (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 107, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 80, juris).

    Die Berechnung der Einkommenssteuerbelastung für inflationsbedingte Kursgewinne erfolgt dabei als Produkt aus Wachstumsabschlag (bzw. Wachstumsrate) und dem Barwert der ewigen Rente, welches wiederum einem typisierten effektiven Veräußerungsgewinnsteuersatz (13,1875 %) unterworfen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 117, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 74, juris) und dem auch die Berechnung der Sachverständigen (ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, S. 13, sowie S. 117 Fn. 71 im Sachverständigengutachten) sowie der vom Landgericht eingestellte Wert von im Ergebnis 189 TEUR entspricht.

    Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, die gegen die nachvollziehbare Berücksichtigung der Einkommenssteuerbelastung auf inflationsbedingte Kursgewinne sprechen könnten (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 104, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 76, juris).

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Ihr Ansatz ist nach Auffassung des Senats nicht nur vertretbar, sondern führt zu einer besseren Annäherung and den "wahren", "wirklichen" Unternehmenswert (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15, BeckRS 2020, 29903; a.A. LG München I, Beschluss vom 16.04.2019 - 5 HK O 14963/17 (Creaton; rechtskräftig); LG Dortmund, Beschluss vom 26.08.2019 - 20 O 4/12; beide nicht veröffentlicht).

    Vielmehr hat sich auch das OLG Frankfurt jüngst ausdrücklich für deren Berücksichtigung ausgesprochen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15, BeckRS 2020, 29903).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

    Angesichts dessen ist es sachgerecht, auf den Durchschnitt der Marktteilnehmer abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 99; v. 17.01.2017 - 21 W 37/12, AG 2017, 626, 629, juris Rn. 87; Senat, Beschl. v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 [AktE], AG 2017, 709, 711, juris Rn. 69; OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, AG 2020, 133, 135, juris Rn. 99; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2018 - 20 W 1/13 BeckRS 2018, 26695 Rn. 85 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 111).

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit einer Entscheidung, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 StromNEV betrifft, heißt es dort vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH, a.a.O., juris Rn. 55, 56; so auch OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, AG 2020, 133, 136, juris Rn. 111; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 132).

    Das Landgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Kontrolldichte auch insoweit eingeschränkt ist, als es sich bei der Bestimmung des Wachstumsabschlags um einen Wert handelt, der auf die Prognose der Erträge in der Phase der ewigen Rente abzielt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 146; Beschl. v. 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790, 795, juris Rn. 82; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung vielmehr explizit darauf hingewiesen, dass er "die andere Meinung ausdrücklich nicht als falsch" erachte (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.09.2020 - 21 W 121/15 Rn. 106, AG 2020, 954 ff.).

    Es handelt sich hierbei um eine übliche, in der Bewertungspraxis anerkannte und von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig gebilligte Annahme, die auch den Empfehlungen des IDW (S1 2008, Tz 28-31,43 ff) entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.09.2020 - 21 W 121/15 Rn. 100, aaO).

    Ein Ansatz mit (mindestens) 5 % nach Steuern entspricht zudem gängigen Annahmen in der obergerichtlichen Bewertungspraxis für Bewertungsfälle mit vergleichbaren Stichtagen nach der o.g. im Januar 2012 bekannt gegebenen Empfehlung des FAUB (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 18.09.2015 - 13 W 44/14: 5 % (Stichtag 31.08.2012), n.v., abrufbar über www.spruchverfahren-direkt.de; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 8.09.2020 aaO Rn. 125: 5,5 % (Stichtag Juli 2013); v. 8.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 60: 5 % (Stichtag Dezember 2012); OLG München, Beschluss v. 2.09.2019 - 31 Wx 358/16 Rn. 104, AG 2020, 133: 5 % (Stichtag Mai 2013)).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

    Eine Wachstumsthesaurierung in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft ist üblich und von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12 , Rn. 91 ff.; ausführlich Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 , juris).

    Dass gegen die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat der Senat kürzlich entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 , juris.) Hierauf wird Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Entscheidungen, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 Strom-/GasNEV betreffen, hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH, Beschl. v. 09.07.2019, juris Rn. 55, 56; so auch OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, AG 2020, 133, 136, juris Rn. 111; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 132).
  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    Die Berücksichtigung einer effektiven Ertragssteuer auch auf inflationsbedingte Wertsteigerungen ist nicht nur vertretbar, sondern führt nach Auffassung des Senats zu einer besseren Annäherung and den "wahren", "wirklichen" Unternehmenswert, als dies bei Außerachtlassung der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen der Fall wäre (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15, BeckRS 2020, 29903; a.A. LG München I, Beschluss vom 29.08.2018 - 5 HK O 16585/15 (Sky; nicht rechtskräftig, anhängig beim Senat unter 31 Wx 2/19) u. Beschluss vom 16.04.2019 - 5 HK O 14963/17 (Creaton; rechtskräftig); so auch LG Dortmund, Beschluss vom 26.08.2019 - 20 O 4/12; allesamt nicht veröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit einer Entscheidung, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 Strom/GasNEV - hier: der dritten Regulierungsperiode und damit die Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber der Jahre 2019 bis 2024 - betrifft, heißt es dort vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH aaO Rn. 55, 56; zur Bedeutung für Bewertungen im aktienrechtlichen Spruchverfahren Senat, Beschluss v. 13.09.2021 - I-26 W 1/19 (AktE), aaO; so auch OLG München, Beschluss v. 3.09.2019 - 31 Wx 358/16 Rn. 111, AG 2020, 133, 136; OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.09.2020 - 21 W 121/15 Rn. 132, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - 5 O 13/20

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG:

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

  • OLG Hamburg, 31.03.2022 - 13 W 20/21

    Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Colonia Real Estate

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